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illegaler Aufenthalt

Aufenthaltsrecht

Illegaler Aufenthalt - Strabar!

§ 95 des Aufenthaltsgesetztes stellt den illegalen Aufenthalt in Deutschland unter Strafe:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbingung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltsttel nach § 4 Abs. 1 S. 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 ABs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiete einreist,
4. ...

Häufig wird die Strafe nicht verhängt bzw. vollzogen, weil dann die Ausreise, bzw. Abschiebung erfolgt.

Der illegale Aufenthalt entsteht also beispielsweise dann, wenn man zwar visumsfrei einreist - aber dann nicht nach 3 Monaten einen Aufenthaltstitel beantragt bzw. erhält.

Illegal wird der Aufenhalt auch nach Ablauf eines befristeten Aufenthaltstitels.
Daher ist es wichtig, rechtzeitig die Verlängerung oder einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen.
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.



Illegaler Aufenthalt - Freiheitsstrafe - Geldstrafe

Pfarrer wegen Beihilfe zum "illegalen" Aufenthalt verurteilt

Im Dezember 2008 verurteilte das Amtsgericht Herford den Pfarrer Berthold Keunecke wegen Beihilfe zum "illegalen" Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro, weil er eine kurdische Frau mit ihren zwei Kindern einige Monate bei sich aufgenommen hatte.
Rechtsmittel gegen das Urteil wurden angekündigt.

Strafbarkeit - Residenzpflicht

Das Amtsgericht Frankenberg (Az: 2 Ns 4 Js 1534/08) hatte einen 35-jährigen Afghanen, dessen Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises beschränkt war, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Mann hatte die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs.1 AufenthG wiederholt mißachtet.

Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung, da es sich aus ihrer Sicht lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelte, nicht aber um eine Straftat, auch bei wiederholten Verstößen.
Nach Ausführungen der Staatsanwaltschaft war der Beschuldigte beim ersten Verlassen des Gebietes noch im Landesgebiet Hessens unterwegs, was laut § 61 Abs. 1 AufenthG keinen Verstoß darstellt. Danach wurde die Gebietsbeschränkung im Zusammenhang mit einer Duldung verschärft, wobei es sich aber um eine "bloße Auflage der Ausländerbehörde" handelte.

Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Beklagte nicht nach § 95 Abs.1 Nr.7 AufenthG strafbar gemacht, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 und 4 AufenthG begangen.

Das Landgericht Marburg hat der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgend den Mann zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt und das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 26.05.2008 aufgehoben.

Übernommen vom Flüchtlingsrat NRW


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