Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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Gegen Staatenlosigkeit

Der UNHCR hat das Ziel bis Ende 2024 das Problem von Staatenlosigkeit zu beenden. Für die Betroffnenen ist Staatenlosigkeit ein unerträglicher Zustand. Unterschreiben Sie den offenen Brief.

Residenzpflicht - Erleichterungen sollen kommen

Die Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer soll verbessert werden.
Der
Deutsche Anwaltsverein nimmt zum Referentenwurf der Bundesregierung Stellung 53/14. Er regt an, sicherzustellen, dass eine räumliche Beschränkung nur dann angeordnet werden kann, wenn die Anwesenheit des geduldeten Ausländers wegen einer unmittelbar bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich ist. Der Referentenentwurf sieht gewisse Erleichterung für geduldete Ausländer im Bereich des familiären Zusammenhalts vor.

Antwort der Bundesregierung - Asylbewerberleistungen

Drucksache 17/3660 - Antwort der Bundesregierung - Asylbewerberleistungen

Die Bundesregierung beabsichtigt die Leistungssätze nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelbedarssätzen in Sozialrecht im Asylbewerberleistungsgesetz neu f
festzusetzen.
Sie stellt fest:

"Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
aus Artikel1 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
(Artikel 20 Absatz 1 GG) kann nicht eingeschränkt werden. Es bedarf aber der
Konkretisierung durch den Gesetzgeber, der bei der Neufestsetzung der Leistungssätze
im AsylbLG entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum
zählen, sachgerecht und vertretbar zu treffen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es im sozialpolitischen
Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber – was mit dem
AsylbLG auch geschehen ist – ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs
zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von
Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen. Insbesondere ist
es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG grundsätzlich von der voraussichtlichen
Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen (BVerfGE
116, 229, 239)."

Eine wesentliche Erhöhung der Asylbewerberleistungen ist nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf - Scheinehe - Zwangsheirat - Aufenthaltserlaubnis

Der Innenausschuss billigte den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften" (17/4401).

Der Regierungsentwurf sieht ein
eigenständigen Wiederkehrrecht für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen vor, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Geschaffen wird auch ein eigenständigen Straftatbestandes gegen Zwangsheirat im Strafgesetzbuch.

Die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe soll von einem auf drei Jahre verlängert werden.
Um den Anreiz zur Eingehung einer Scheinehe zu vermindern, soll die
Mindestdauer, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, von zwei auf drei Jahre erhöht werden.
Geduldete und gut integrierte Jugendlichen können unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit ihren Eltern und Geschwister eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die
Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, soll jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen ist oder der Nachweis erbracht wurde, dass die Integration anderweitig erfolgt ist.

Abschiebung von Roma

Bis Ende September 2010 sind in diesem Jahr insgesamt 451 Personen in die Republik Kosovo rückgeführt worden, darunter 113 Roma.

So die Stellungnahme der Bundesregierung (17/3328) zum ”Stand der Abschiebungen von Roma in den Kosovo“.

Die Rückführung ist aufgrund des Rückführungsabkommen zwischen Kosovo und Deutschland möglich.

einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Gesetzentwurf (17/3354): Aufenthaltstitel sollen künftig grundsätzlich als eigenständige Dokumente unter Erfassung biometrischer Merkmals erteilt werden. Die sogenannte eAT-Verordnung der EU sieht vor, dass das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke im Chip des neuen elektronischen Aufenthaltstitels zu speichern sind.
Der Ausweis dient zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts.

Der elektronische Aufenthaltstitel soll bis spätestens zum 21. Mai 2011 vorliegen.

Änderungen des Aufenthaltsgesetzes geplant

SPD-Fraktion möchte den Zugang von Ausländern zur Gesundheitsversorgung, zu Bildung und zu arbeitsgerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktion (17/56) zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vor (Newsletter: Heute im Bundestag 282)

Die Abgeordneten begründen den Entwurf:

Jede öffentliche Stelle sei laut Aufenthaltsgesetz verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie ”im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben“ vom Aufenthalt eines Ausländers erfährt, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Daher vermieden betroffene Ausländer den Kontakt zu öffentlichen Stellen, was in der Praxis ”zu einschneidenden Problemen“ führe.

So nähmen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus ihren Anspruch auf medizinische Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes oft aus Angst vor Entdeckung nicht wahr, weil die jeweilige Leistung vorher beim Sozialamt beantragt werden müsse. In Ländern, in denen Schulleiter den Aufenthaltsstatus abfragen müssen, sähen viele Eltern zudem davon ab, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Ferner hätten auch sich illegal in Deutschland aufhaltende und damit illegal beschäftigte Ausländer einen einklagbaren zivilrechtlichen Anspruch auf ihren Arbeitslohn, sähen aber auch hier aus Angst vor Entdeckung von entsprechenden Klagen ab.

Daher soll die bisherige Übermittlungspflicht laut Gesetzentwurf künftig nicht mehr für alle öffentlichen Stellen gelten, sondern nur ”für solche, deren Aufgabe die Gewährleistung der Gefahrenabwehr und die Strafrechtspflege sind“. Dazu zählen Polizei- und Ordnungsbehörden sowie öffentliche Stellen mit der Aufgabe der Strafverfolgung und -vollstreckung.


Ausschuss für Arbeit und Soziales (Anhörung) (Newsletter Bundestag 125).

Das
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist nicht dazu geeignet, die Einreise von Asylsuchenden nach Deutschland zu reduzieren - wie ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Diese Ansicht vertrat eine Mehrheit der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Mario Junglas vom Kommissariat der deutschen Bischöfe betonte in der Anhörung, die Frage nach der Abschreckungswirkung des Gesetzes sei so schwierig zu beantworten, wie die Fluchtgründe unterschiedlich seien. "Die Menschen kommen nicht mit einem sozialrechtlichen Kalkül, sondern aufgrund einer Notsituation", sagte Junglas.

Ulrich Becker, Geschäftsführender Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Sozialrecht, sagte, es gäbe keine empirischen Befunde für die Anreiz-These.
Nele Allenberg vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wies darauf hin, dass es für Flüchtlinge aufgrund der Drittstaatenregelung ohnehin oft schwierig sei, den Ort frei zu wählen.

Eine andere Meinung vertrat dagegen Michael Kleinhans vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Er betonte, dass die Schlepper sehr genau über die jeweilige sozialrechtliche Gesetzeslage in den EU-Staaten informiert seien und diese Informationen dann auch an die Flüchtlinge weitergäben.

Bezogen auf die Gemeinschaftsunterbringung in Heimen stellte Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin fest: "Es dient nicht der Integration der Flüchtlinge, in eine Gemeinschaftsunterkunft in der Uckermark eingewiesen zu werden." Die im AsylbLG geregelte
Residenzpflicht, das Verbot einer Ausbildung und der Bezug von Leistungen in Form von Sachmitteln über einen längeren Zeitraum würden die Flüchtlinge krank machen.

Einschränkungen beim Nachzug von Ehegatten / Einreise von Brasilianern

Rücknahme der Einbürgerung - neuer Gesetzentwurf

Erschlichene Einbürgerungen sollen innerhalb von 5 Jahren rückgängig gemacht werden können.
Dies geht aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ( 16/10528) hervor.
Eine
rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft könne dann zurückgenommen werden, wenn diese durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Erteilung gewesen sind, erwirkt worden ist.

Miteingebürgerte Dritte wie Ehegatten oder Kinder verlieren nicht automatisch die
Staatsbürgerschaft. Für jede betroffene Person ist eine selbstständige Ermessensentscheidung vorzunehmen.

Der Entwurf sieht auch vor, dass Kinder die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren können, wenn sie älter als 5Jahre sind.

"Bei Kindern unter fünf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie noch kein eigenes Bewusstsein von ihrer Staatsangehörigkeit haben", heißt es in der Begründung.

Der Bundesrat verlangt zusätzlich
Strafvorschriften. Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine Einbürgerung erschleicht, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können.

Die Bundesregierung soll nach einer kleinen Anfrage darlegen, warum einer mit einem Deutschen verheirateten Marokkanerin der Nachzug nach Deutschland verweigert worden sei. Außerdem fragt die Fraktion, ob der muslimische Glaube des Mannes als ein Zeichen der Des- oder Integration zu bewerten sei (16/10254).

Einreise nach Deutschland verweigert

Eine Gruppe von acht
Brasilianern, die in Portugal studieren, wurde die Einreise nach Deutschland verweigert.
Die Gründe hierfür werden in einer kleine Anfrage ( 16/10228) von der Bundesregierung erfragt.

Die Regierung soll angeben, warum die Gruppe zuvor in andere Länder wie Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn und Österreich einreisen durfte, jedoch die Einreise nach Deutschland, trotz des
Abkommens mit Brasilien von 1955/56, das visafreie Besuche in der Bundesrepublik für drei Monate vorsehe, verweigert wurd

Die Antwort der Bundesregierung.

Bundesregierung: Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug



Zur Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zu den Auswirkungen des Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug:

Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug - Antwort von 2010

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/107/1610732.pdf

Auswirkungen des Erfordernis der
Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Stellungnahme der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (pdf).

Auswirkungen der Sprachanforderungen (Deutschkenntnisse) beim Ehegattennachzug.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/129/1612979.pdf

Neuerungen bei der Arbeitsmigration

Wesentliche Regelungen des neue Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes:

  • Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte wird von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 Euro) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 Euro gesenkt.
  • Neuen Aufenthaltstitel für Geduldeten, wenn sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen. Auch geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist, und die zwei Jahre lang durchgehend in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, können einen sicheren Aufenthaltstatus erhalten. Gleiches gilt für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis standen, das eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.
  • Die Mindestinvestitionssumme für Existenzgründer wurde von 500.000 Euro auf 250.000 Euro gesenkt. Wird diese Summe investiert, gelten weitere wirtschaftliche Voraussetzungen in der Regel als erfüllt.
  • Erleichterungen für Akademiker aus Drittstaaten und deren Familienangehörige sowie die Erhöhung der Beschäftigungszeit für Saisonkräfte von vier auf sechs Monate.

Visa-Warndatei für deutsche Auslandsvertretungen

In 2008 soll es nach Angaben der Bundesregierung zu 305 Verdachtsfällen auf Visamissbrauch unter mehr als 2,28 Millionen ausgestellten Visa gekommen sein.

Mit der Warndatei sollen auch die sich in Deutschland aufhaltenden Verwandten oder Freunde erfasst werden. Für das
Visumverfahren seien insbesondere Personen relevant, die wegen rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit dem Visumsverfahren aufgefallen sind.

Die deutschen Auslandsvertretungen erhielten diese Informationen bisher nur in Einzelfällen Kenntnis.

Deswegen habe das Bundeskabinett sich entschlossen, eine Visa-Warndatei für alle Auslandsvertretungen und
Ausländerbehörden mit Abfragebefugnis für die Sicherheitsbehörden zu errichten. Dazu liege ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf bisher noch nicht vor.

Antwort der Bundesregierung ( 16/12802) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/12159).

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren für ausländischen Forscher

Ausländischen Forscher anerkannter deutscher Forschungseinrichtungen wird die Einreise erleichtert.

Bereits 100 Forschungseinrichtungen haben eine
Anerkennung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erworben. So können sie dann Forscher von außerhalb der Europäischen Union nach deren Qualifikationen auswählen und selbst Aufnahmevereinbarungen schließen.

Rechtlich möglich ist dies nach der so genannten EU-Forscherrichtlinie, die 2007 in deutsches Recht umgesetzt worden ist und verstärkt auf die Expertise von Forschungseinrichtungen setzt. Davor prüften in jedem Einzelfall die
Ausländerbehörden, ob für die Beschäftigung eines Forschers Bedarf bestand und er die fachlichen Anforderungen erfüllte.

Nicht nur für Universitäten und Forschungsinstitute, auch für Unternehmen bietet das neue Zulassungsverfahren größere Flexibilität in der Personalauswahl.

Der neue Aufenthaltstitel ermöglicht es Wissenschaftlern auch, Teile ihres Forschungsvorhabens außerhalb des Bundesgebietes in anderen EU-Staaten zu verwirklichen.

Weitere Informationen sowie eine Liste der bereits vom Bundesamt anerkannten Forschungseinrichtungen finden Sie unter dem BAMF.

Neues aus Europa - Eu-News des BAMF

EU-Ius-News des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.05.2009

Aus dem Inhalt:

  • EGMR: Rückführung von Terrorverdächtigen verstößt gegen Artikel 3 EMRK
  • Europäische Webseite für Integration eingerichtet
  • Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments stimmt "Asylpaket" zu
  • Reform des Einbürgerungsverfahrens in Frankreich


EU-IUS-News als PDF-Datei

Rund um Integration und Aufenthalt in Europa - neue Webseite
http://ec.europa.eu/ewsi/de/index.cfm

Diese Webseite ist eine Initiative der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission. Die Webseite will eine Plattform bieten, mit deren Hilfe politische EntscheidungsträgerInnen und im Bereich Integration in Europa Aktive Informationen und Good Practice Beispiele austauschen können. Die Webseite wurde von vier Projektpartnern im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt.

Rückübernahmeabkommen mit Kosovo

Rückübernahmeabkommen mit dem Kosovo beschlossen.

Auch Roma und Serben sollen abgeschoben werden.
Das Rückübernahmeabkommen wird in Niedersachsen, Hessen und in NRW bereits umgesetzt.

Personen mit 'vermuteter' kosovarischer
Staatsangehörigkeit werden zurückgenommen und zwar unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit, also auch Roma und Serben.

NRW-Erlass vom 13.05.2009

Aufenthaltserlaubnis für Roma


Die "Rechtsberaterkonferenz", ein Zusammenschluß Anwältinnen und Anwälten, die auf die Vertretung von Flüchtlingen spezialisiert sind und mit Wohlfahrtsverbänden und dem UN-Flüchtlingskommissariat zusammenarbeiten, fordert den
Flüchtlingen aus dem Kosovo einen sicheren Aufenthalt zu gewähren. Diese Forderung erfolge nicht zuletzt aus der besonderen geschichtlichen Verantwortung Deutschlands gegenüber der Volksgruppe der Roma.

Zur Resolution

Keine Meldepflicht von Schulen über Aufenthaltsstatus von Schülern

Schulen müssen der Ausländerbehörde nicht den Aufenthaltsstatus von Schüllern mitteilen.

Das Schulministerium weist am 27. März 2008 darauf hin, dass die Datenaufnahme im Hinblick auf den
Aufenthaltstatus nicht vorgesehen ist.
Meldebescheinigungen dürfen nicht, auch nicht auf Ersuchen der
Ausländerbehörden, von den Schulleitungen gefordert werden.
Weder Lehrer noch die Schulleitung sind
mitteilungspflichtig, wenn diese Kenntnis über den Aufenthaltsstatus ihrer SchülerInnen erhalten.

Erlass des Innenministeriums NRW und des Schulministeriums NRW vom 27.03.2008

Visumspflicht nach Heirat in Dänemark

Beschluss des Verwaltungsgericht Freiburg vom 20. Januar 2009
Eine russische Staatsangehörige, reiste mit einem
Schengen-Besuchsvisum nach Deutschland ein, heiratete dann einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark und beantragte sodann in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG.
Das Gericht entschied: Die Antragstellerin könnte nach § 39 Nr. 3 AufenthV von der
Visumspflicht befreit sein.
Die
Eheschließung in Dänemark erfolgte zwar vor der letzten Einreise der Antragstellerin, nach der erwähnten Rechtsprechung ist jedoch maßgebend die Entstehung der Gesamtheit aller Anspruchsvoraussetzungen nach der Einreise in dem Sinne, dass der Anspruch nach der Einreise entsteht, nicht jede einzelne Anspruchsvoraussetzung. Die Antragstellerin hat erst nach der letzten Einreise mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet die erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen, so dass erst nach der letzten Einreise alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.
Zu berücksichtigen ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Falle der Antragstellerin als
Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt, ein - von der Einhaltung einer nationalen Aufenthaltsvisumspflicht unabhängiges und auch Sprachkenntnisse nicht voraussetzendes - Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG in Betracht kommt . Von daher stehen auch etwa mangelnde Deutschkenntnisse der Antragstellerin einem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen.

Zukunft des Bleiberechts - Altfallregelung

Antwort der Bundesregierung ( 16/14023) zur Zukunft des Bleiberechts.

Die Antwort gibt vor allem statitische Daten zur Zahlung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse.

Die Ausführungen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bleiberrecht, insbesondere also die §§ 104a und 104b AufenthG verlägert werden, bleibt offen.

Hoffnung macht lediglich die Antwort Nr. 13.

"Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer, hat bereits anlässlich der Erörterungdes 7. Berichts über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Bundestagsdrucksache 16/7600 vom 20. Dezember 2007) im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 4. März 2009 deutlich gemacht, dass für die Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ (§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) erhalten haben und die sich nachweisbar um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht haben, insbesondere angesichts der sich damals bereits abzeichnenden schwierigen Entwicklungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt auf Grund der Wirtschaftskrise, eine
angemessene humanitäre Lösung gefunden werden müsse.
Daran hält die Beauftragte auch weiterhin fest."

Visum - Türkei - Schadensersatz - Soysal

Gegen den Deutschland sind nach dem Soysal-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Februar 2009 derzeit zwei Gerichtsverfahren anhängig, in denen Schadensersatz wegen Nichterteilung von Visa gefordert wird.

Bei dem Soysal-Urteil gehte es darum, inwieweit türkische Staatsangehörige infolge eines Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei von der Visumpflicht ausgenommen werden müssen.

Antwort der Bundesregierung (16/14028)

Ausländerrechtlich Besonderheiten für Staatsbürger der Türkei.


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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