Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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bei Familiennachzug

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit für nachziehende Familienangehörige

Nachzug zu Deutschen
Beim Nachzug zu einem Deutschen ist jede Erwerbstätigkeit gestattet.

Nach 3 Jahren ist in der Regel eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  • der nachziehende Ausländer seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
  • die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland fortbesteht,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • und der nachziehende Ausländer sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann.

Arbeitserlaubnis bei Nachzug zu Ausländern

Bei Nachzug zu Ausländern hängt die Arbeitserlaubnis von der Arbeitserlaubnis des Ehegatten ab, zu dem der ausländische Ehegatte nachzieht.

Auch die
Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit hängt davon ab, ob der Ehegatte einen beschränkten oder unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat.

Zustimmungsfrei sind Beschäftigungen von Familienangehörigen eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben. Familienangehörige in vorgenannten Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Arbeitgebers und seines Ehegatten.

Die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist auch gestattet, wenn die ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfinden, sich nicht nur vorübergehend Aufhält bzw. sein Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert wird.

Eine
selbständige Berechtigung erwirbt der hinzuziehende ausländische Ehegatte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 2 Jahren ehelicher Gemeinschaft in Deutschland.

Achtung: Behaupten „Eheleute“ gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitswidrig, sie würden zusammenleben, machen sie sich grundsätzlich wegen der falschen Angabe strafbar


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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