Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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Doppelte Staatsbürgerschaft

Einbürgerung

Doppelte Staatsbürgerschaft und Einbürgerung

Grundsätzlich muss die ausländische Staatsbürgerschaft aufgegebenen werden, damit die deutsche Staatsbürgerschaft erworben werden kann.

Die Beibehaltung der ausländischen Staatsbürgerschaft ist bei der Einbürgerung allerings in einigen Fällen möglich, etwa dann, wenn durch die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile drohen.

Diese Nachteile können beispielsweise drohen:

  • wenn Ihr Erbrecht beschränkt wird,
  • wenn Sie zu wirtschaftlich ungünstigen Zwangsverkäufen verpflichtet werden,
  • wenn Sie Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften verlieren oder,
  • wenn Ihre Geschäftstätigkeit durch die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wird.


Der wirtschaftliche Nachteil muss mehr als das betragen, was Sie brutto in einem Jahr verdienen, aber mindestens 10.225 € betragen.

Wir helfen Ihnen gerne dabei darzulegen, dass Ihnen entsprechende Nachteile drohen.

Beibebehaltung der Staatsbürgerschaft bei schutzbedürftigen Gruppen

Gehören Sie einer schutzbedürftigen Gruppe an, zum Beispiel bei der Anerkennung als Flüchtling, kann die Mehrstaatigkeit auch hingenommen werden.

Achtung: Vor der Einbürgerung erfolgt oftmals eine Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht. Ist dies nicht der Fall, wird Ihre Anerkennung widerrufen. Der Widerruf wird dann regelmäßig dazu führen, dass eine Einbürgerung nicht erfolgen wird.

Auch bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wird Mehrstaatigkeit hingenommen.

Deutscher und Unionsbürger - meist kein Problem

Sie sind Deutscher und lassen sich in einem anderen Staat der europäischen Union einbürgern.

Einige Staaten der Europäischen Union verlangen nicht die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. Das sind derzeit Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Ungarn und Zypern.

Für die Niederlande und Slowenien gilt dies nur bei bestimmten Personengruppen, z.B. bei Ehegatten.

Mehrstaatigkeit bei Kindern

Mehrstaatigkeit ergibt sich auch bei Kinder ergeben, etwa wenn Sie im Rahmen des Optionsmodells bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben.


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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