Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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Sozialleistungen

Allgemeines

Anspruch auf Leistungen für Asylbewerber

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungagesetz haben Ausländer, die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • wegen des Krieges im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.


Leistungen nach dem AsylbLG betragen etwa 65% der ansonsten üblichen Sozialhilfe.
Nach vier Jahren gesteht das AsylbLG einem Empfänger die gleichen Bedürfnisse wie die eines Sozialhilfeempfängers zu.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

§ 4 AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

Übernahme der Kosten der Passbeschaffung

Nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV ist einem Ausländer ein Ausweisersatz zu erteilen, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV ist ein Ausländer in dieser Fallkonstellation sogar verpflichtet, den deutschen Ausweisersatz zu beantragen, sofern er keinen deutschen Passersatz beantragt.
Seitens der Ausländerbehörden wird bisher die Höhe von Passbeschaffungskosten nicht als ausreichender Grund für die Feststellung der
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV angesehen. Der Ausländer, der bei Bezahlung von Passgebühren und weiteren Nebenkosten (Portokosten, Passbildkosten, Fahrtkosten zur Auslandsvertretung) einen Pass erhalten kann, muss sich deshalb auch vom Sozialleistungsträger nicht darauf verweisen lassen, sich mit einem Ausweisersatz anstelle eines Passes zu begnügen.
Nach der überzeugenden Ausführungen von Rechtsanwalt Ton (Schützengasse 16; 01067 Dresden; Telefon: 0351 - 49 43 344; Fax: 0351 - 49 43 444; Email: RA-M.Ton@t-online.de) kann ein Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG, in analoger Anwendung von § 73 S. 1 SGB XII, die Erstattung von Passbeschaffungskosten nach pflichtgemäßem Behördenermessen beanspruchen.
Grundsätzlich sind die Kosten eines Passes nicht in die Bedarfsberechnung der Kosten des monatlichen Regelbedarfes nach §§ 27, 28 SGB XII einbezogen. Dafür spricht auch der Befreiungs- und Ermässigungstatbestand in § 17 PassV betreffend die Gebühr für deutsche Pässe. Zumindest bei Personen, die dauerhaft hilfebedürftig sind, spricht die Dauerhaftigkeit des Hilfebedarfs für die Beihilfegewährung anstelle eines rückzahlbaren Darlehens.
Die Feststellung, dass die Passbeschaffung zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten und damit zum Existenzminimum gehört, ist auch für die Anwendung von § 6 S. 1 AsylbLG bei Personen bedeutsam, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Die "Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen
Mitwirkungspflicht" ist bei den Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und § 82 AufenthG gegeben. Es spricht viel dafür, dass die Ausländerbehörde bei arbeitslosen Antragstellern die "Kann"-Regelung des § 6 S. 1 AsylbLG nach pflichtgemäßem Ermessen zwingend anwenden muss, um Passbeschaffungskosten zu erstatten. Anders könnte dies bei Personen sein, die ein Einkommen erzielen und davon den Betrag von bis zu 25 % nach § 7 Abs. 2 S. 1 AsylbLG einbehalten dürfen.
Wichtig ist stets die rechtzeitige Antragstellung (Eingang bei der Behörde) noch vor Entstehen der Kosten. Eine rückwirkende nachträgliche Kostenerstattung kommt nur bei rechtzeitiger Antragstellung in Betracht.

Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss

Kindergeld erhält grundsätzlich jeder, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Ausgeschlossen sind Personen, die eine
Aufenthaltserlaubnis

  • zum Studium (§ 16 AufenthG),
  • für sonstige Ausbildungszwecke (§ 17 AufenthG)
  • zum Zweck der Beschäftigung besitzen, wenn die Zustimmung der Agentur für Arbeit nur befristet erfolgen darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG).


Bei humanitärem Aufenthalt

  • § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der Innenministerkonferenz / Altfallregelung) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a (Härtefallkommission),
  • § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz nach EU-Beschluss,
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot),
  • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus dringendem Grund),
  • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG(Verlängerung bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte) und
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (AE für vollziehbar Ausreisepflichtige bei Unmöglichkeit der Ausreise).


weitere Voraussetzungen

  • seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
  • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, Arbeitslosengeld I beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.


Viele mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig sind, bleiben so von Familienleistungen ausgeschlossen. Dies ist wohl verfassungswidrig.

Personen mit
Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind ebenfalls weiterhin immer von den Leistungen ausgeschlossen – es sei denn, es gibt Sonderregelungen wegen staatlicher Abkommen (ehemaliges Jugoslawien, Türkei, Tunesien, Marokko).

Informationsblatt Kindergeld GGUA Münster 03-2007
Informationsblatt Elterngeld GGUA Münster 03-2007

Weitere Hinweis zum Kindergeld beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Der AK Asyl e.V. Bielefeld (2009) informiert in Tabellenform über Leistungen und die Besonderheiten beim Leistungsbezug von Ausländern.

Regelsätze in der Grundsicherung erhöht

Ab Juli 2009 Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung

Die Erhöhung erfolgt automatisch:
Zum ersten Juli 2009 erhöht sich pauschalierte Regelleistung bei Arbeitslosengeld II (Hart IV)
Damit betragen die neuen Regelsätze:

- 359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende
- 323 Euro für volljährige Partner
- 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
- 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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