Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


Direkt zum Seiteninhalt

illegale Beschäftigung

Erwerbstätigkeit

Illegale Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitserlaubnis

Eine "illegale" Beschäftigung liegt nach allgemeinen Verständnis vor, wenn

  • Ausländern ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsberechtigung beschäftigt werden.
  • deutsche oder ausländische Arbeitnehmer nicht bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) angemeldet werden und daher keine Beträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt, sowie keine Steuer entrichtet werden.
  • deutsche oder ausländische Leistungsempfänger (Bezieher von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe usw.) nicht gemeldet werden. Es werden also weiterhin Leistungen bezogen, obwohl der Leistungsempfänger aus der Beschäftigung Lohn erhält.


Ordnungswidrigkeiten bei illegaler Beschäfigung

Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthalts-titel/Arbeitsgenehmigung-EU ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig.

Illegale Arbeit eines Ausländers kann mit einer Geldbuße geahndet werden

  • beim ausländischen Arbeitnehmer bis 5 000 €,
  • beim Arbeitgeber bis zu 500 000 €.


Kosten der Abschiebung des Ausländers

Wer einen Ausländer illegal beschäftigt, muss damit rechnen, dass er die Kosten für die Abschiebung des illegal Beschäftigten zu bezahlen hat.

Das gilt auch dann, wenn diese Beschäftigung vergleichsweise nur "geringfügig" war.

Grundsätzlich hat die Kosten der Abschiebung zwar der Ausländer selbst zu tragen, doch um diesen - gegenüber dem Ausländer oft nicht durchsetzbaren - Kostenersatz zu sichern, wird auch der Arbeitgeber haftbar gemacht.

Illegale Beschäftigung von Ausländern - Strafbar

Eine illegale Beschäftigung begründet den Anfangsverdacht von Straftaten, die im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geregelt sind.

Zugleich kann der Verdacht bestehen sich wegen Betruges oder des
Erschleichen von Leistungen strafbar gemacht zu haben.

Werden mehr als
fünf Ausländer illegal beschäftigt, kann eine Straftat vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden könne.


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü