Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


Direkt zum Seiteninhalt

Verlust der Staatsbürgerschaft

Einbürgerung > Voraussetzungen der Einbürgerung

Verlust / Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

Mit der Einbürgerung geht die ausländische Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren oder muss aufgegeben werden.

Der deutsche Staat will die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung vermeiden.

Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit

Der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit kann automatisch - aufgrund ausländischen Rechts - erfolgen, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen wird. Weitere Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Allenfalls wird die Einbürgerungsbehörde eine Bescheinigung über den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit verlangen.

Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit

Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist häufig gar nicht so einfach. Viele ausländische Staaten verlangen einen formalen Antrag, der bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Botschaft) zu stellen ist.

Solange der ausländische Staat über den Antrag nicht entschieden hat, wird eine Einbürgerung nicht vorgenommen.

Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit

Allerdings gibt es
Ausnahmen. Der deutsche Staat nimmt Mehrstaatigkeit in einigen Fällen hin.

Sieht der ausländische Staat zum Beispiel keine Möglichkeit vor, seinen Bürger aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, ist eine Einbürgerung dennoch möglich.

Das ist bei bestimmten asiatischen oder nordafrikanischen Staaten der Fall, wie Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien sowie Kuba.

Zuweilen gelingt die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, etwa weil

  • der Antrag nicht vom ausländischen Staat entgegengenommen wurde,
  • der ausländische Staat verweigert die Aushändigung der erforderlichen Formulare,
  • eine Entscheidung ergeht auch nicht nach angemessener Zeit (mehr als 2 Jahre).


Auch in diesen Fällen ist die Einbürgerung in Deutschland möglich.

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss auch dann nicht aufgegeben werden, wenn der ausländische Staat die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur unter unzumutbaren Bedingungen vornehmen würde. Das wäre der Fall, wenn der Staat für die Entlassung Gebühren von mehr als dem brutto Monatsgehalts des Antragsteller (mindestens 1.280 €) fordert.

Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit

Der deutsche Staat nimmt Mehrstaatigkeit in einigen Fällen hin.

Sieht der ausländische Staat zum Beispiel keine Möglichkeit vor, seinen Bürger aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, ist eine Einbürgerung dennoch möglich.

Das ist bei bestimmten asiatischen oder nordafrikanischen Staaten der Fall, wie Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien sowie Kuba.

Zuweilen gelingt die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, etwa weil

  • der Antrag nicht vom ausländischen Staat entgegengenommen wurde,
  • der ausländische Staat verweigert die Aushändigung der erforderlichen Formulare,
  • eine Entscheidung ergeht auch nicht nach angemessener Zeit (mehr als 2 Jahre).


Auch in diesen Fällen ist die Einbürgerung in Deutschland möglich.

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss auch dann nicht aufgegeben werden, wenn der ausländische Staat die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur unter unzumutbaren Bedingungen vornehmen würde. Das wäre der Fall, wenn der Staat für die Entlassung Gebühren von mehr als dem brutto Monatsgehalts des Antragsteller (mindestens 1.280 €) fordert.

Die Zumutbarkeit hängt auch von den individuellen Fähigkeiten des Antragstellers ab. Bei älteren Ausländern (über 60) oder auch bei gesundheitlichen Schwierigkeiten kann ein milderer Maßstab gelten.

Nicht jede Erschwernis oder Bedingung des ausländischen Staates ist unzumutbar. Muss beispielsweise noch ein staatliches Darlehen oder Stipendium zurückgezahlt werden, ist dies zumutbar. Grundsätzlich müssen die Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Staat erfüllt werden.

Mehrstaatigkeit wegen wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Nachteile


Staatsangehörigkeitsrecht europäischer Staaten (franz.)

Staatsangehörikgietsrecht - Weltweit (engl.)

Auswirkungen des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit

Wehrdienst zumutbar?

Die Ableistung des Wehrdienstes ist dann unzumutbar, wenn

  • zur Ableistung des Wehrdienstes 2 Jahre im Ausland verbracht werden müssen und eine familiäre Gemeinschaft in Deutschland besteht,
  • der Wehrdienst aus Gewissensgründen abgelehnt wird und ein Ersatzdienst nicht möglich ist,
  • der Antragsteller über 40 Jahre alt ist, seit 15 Jahren nicht mehr im ausländischen Staat gelebt hat und davon mindestens 10 Jahre in Deutschland gelebt hat,
  • der Wehrdienst zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Deutschland oder einem seiner verbündeten Staaten führen könnte.


Sind Sie in Deutschland aufgewachsen und haben hier die Schule besucht, hat die Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit nach Ermessen zu entscheiden, ob die Mehrstaatigkeit erlaubt werden soll. Das hängt davon ab, ob die Entlassung vom ausländischen Staat wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird.

Kann damit gerechnet werden, dass Sie in Deutschland Ihrer Wehrpflicht (bei Einbürgerung) nachkommen und ist Ihnen der ausländische Wehrdienst unzumutbar, weil Sie die dortige Sprache nicht sprechen, Ihren Arbeitsplatz verlieren könnten oder von Ihrer Familie längerfristig getrennt wären, wird die Einbürgerungsbehörde die Mehrstaatigkeit dulden.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein deutscher Staatsangehöriger verliert - automatisch - seine Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.

Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren - man ist wieder Ausländer.

Ein Ausländer ist nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen.

Als Ausländer muss man sich mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, evtl. auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt, zur Einreise ins Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).

Mitteilungspflicht
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies ggf. bestraft werden.

Ausnahmen
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine ausdrückliche Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (
Beibehaltungsgenehmigung).

Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).


Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü